Die Berufsbezeichnung Bausachverständiger ist in Deutschland nicht geschützt. Jeder darf sich so nennen. Deshalb gibt es faktisch drei Gruppen: öffentlich bestellt und vereidigt durch die IHK nach Paragraf 36 Gewerbeordnung, zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine akkreditierte Stelle wie die DEKRA, und frei, also ohne jede geprüfte Qualifikation.

Damit Sie es sofort wissen: Ich bin DEKRA-zertifizierter Bausachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024. Ich bin nicht öffentlich bestellt und vereidigt. Was das praktisch bedeutet und wann Sie welche Gruppe brauchen, steht hier ehrlich aufgeschrieben.

Der Vergleich in einer Tabelle

Kriterium Öffentlich bestellt und vereidigt (IHK) Zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 (z. B. DEKRA) Frei, ohne Nachweis
Rechtliche Grundlage Paragraf 36 Gewerbeordnung, Bestellung durch die IHK Personenzertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle nach internationaler Norm keine
Prüfung der Fachkunde ja, durch ein Fachgremium der IHK ja, standardisiertes Prüfungsverfahren der Zertifizierungsstelle nein
Nachweis von Praxis und Gutachten ja, Referenzgutachten und Berufserfahrung ja, Referenzgutachten und Berufserfahrung nein
Befristung und Überwachung Bestellung ist befristet und muss verlängert werden Zertifikat ist befristet, Rezertifizierung mit erneuter Prüfung von Gutachten keine
Fortbildungspflicht ja ja nein
Bedeutung vor Gericht Nach Paragraf 404 Absatz 3 ZPO soll das Gericht bevorzugt öffentlich bestellte Sachverständige auswählen. Das ist eine Ordnungsvorschrift, kein Zwang. Kein Vorrang bei der gerichtlichen Auswahl. Ein Privatgutachten wirkt vor Gericht ohnehin als qualifizierter Parteivortrag, unabhängig von der Bestellung. Die Fachkunde müsste im Streitfall erst begründet werden.
Verbreitung vergleichsweise wenige, oft lange Wartezeiten deutlich breiter verfügbar am häufigsten
Passt für Gerichtsgutachten, gerichtliche Beweisverfahren Hauskaufberatung, Baubegleitung, Bauabnahme, Schimmel- und Feuchtegutachten, Bauschadensbewertung, Beweissicherung, Privatgutachten nichts, wo Geld oder Beweise auf dem Spiel stehen

Was Paragraf 404 ZPO wirklich sagt

In der Praxis wird der Unterschied gern größer gemacht, als er ist, meistens von denen, die davon profitieren. Der Kern ist dieser: Paragraf 404 Absatz 3 ZPO regelt, wen ein Gericht als Sachverständigen auswählt. Sind für ein Fachgebiet öffentlich bestellte Sachverständige vorhanden, sollen andere Personen nur gewählt werden, wenn besondere Umstände das erfordern. Das ist eine Ordnungsvorschrift, kein Verbot.

Und, das ist der entscheidende Punkt: Sie wählen den Gerichtsgutachter ohnehin nicht aus. Das macht das Gericht. Wenn Ihr Fall vor Gericht landet, bestellt das Gericht einen eigenen Sachverständigen, unabhängig davon, wen Sie vorher beauftragt haben. Ihr eigenes Gutachten wirkt in einem Prozess als qualifizierter Parteivortrag, und zwar egal, ob es von einem öffentlich bestellten oder von einem zertifizierten Sachverständigen stammt.

Wann Sie einen öffentlich bestellten Sachverständigen brauchen

Ich sage Ihnen ehrlich, wann Sie bei mir falsch sind:

  • Wenn ein Gericht bereits einen Sachverständigen bestellt hat, ist die Frage erledigt. Das Gericht wählt aus, nicht Sie.
  • Wenn Ihr Anwalt Ihnen ausdrücklich zu einem öffentlich bestellten Sachverständigen rät, weil er die Außenwirkung im konkreten Verfahren so einschätzt, folgen Sie Ihrem Anwalt. Er kennt Ihre Akte.
  • Wenn eine Behörde oder ein Vertrag ausdrücklich einen öffentlich bestellten Sachverständigen verlangt, dann brauchen Sie genau den. Punkt.

In diesen Fällen sage ich Ihnen das im ersten Telefonat und verweise Sie weiter, statt Ihnen etwas zu verkaufen, das Ihnen nicht hilft.

Wann eine Zertifizierung genau richtig ist

Die große Mehrheit der Fälle landet nie vor Gericht. Sie brauchen eine belastbare technische Feststellung, um eine Entscheidung zu treffen oder um sie gegenüber jemandem durchzusetzen. Genau dafür ist eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 gemacht:

Was hinter meiner Zertifizierung steckt

Eine Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist kein Wochenendkurs mit Urkunde. Die Zertifizierungsstelle prüft nach einem festgelegten Programm: nachgewiesene Berufserfahrung, eingereichte Referenzgutachten, eine Prüfung der Fachkunde und danach eine laufende Überwachung. Das Zertifikat ist befristet. Zur Rezertifizierung müssen erneut Gutachten vorgelegt und geprüft werden. Wer nicht liefert, verliert das Zertifikat. Genau darin liegt der Wert, und genau das unterscheidet eine Zertifizierung von einer Mitgliedschaft in einem beliebigen Verein, die man kaufen kann.

Zusätzlich bin ich Sachverständiger im Beratungsnetz des Bauherren-Schutzbundes (BSB), einer Verbraucherschutzorganisation für private Bauherren und Immobilienkäufer.

Zertifiziert ist nicht gleich zertifiziert

Der Begriff Zertifizierung wird im Markt großzügig verwendet. Fragen Sie deshalb konkret nach zwei Dingen: nach der Zertifizierungsstelle und nach der Norm. Eine Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine akkreditierte Stelle wie die DEKRA bedeutet Prüfung, Befristung und Überwachung. Ein Lehrgangszertifikat eines beliebigen Anbieters bedeutet, dass jemand an einem Lehrgang teilgenommen hat. Eine Vereinsmitgliedschaft bedeutet, dass jemand einen Beitrag zahlt. Alle drei Dinge dürfen sich in Deutschland auf einer Visitenkarte wiederfinden, und für den Laien sehen sie gleich aus. Das ist der eigentliche Grund, warum Sie diese Frage stellen sollten.

Woran Sie einen seriösen Bausachverständigen erkennen

  • Nachprüfbare Qualifikation. Fragen Sie nach der konkreten Grundlage: öffentlich bestellt durch welche IHK, zertifiziert durch welche Stelle nach welcher Norm. Wer ausweicht, hat nichts.
  • Keine wirtschaftliche Verflechtung. Ein Sachverständiger, der zugleich saniert oder Handwerker gegen Provision vermittelt, hat ein Interesse am Ergebnis. Ich saniere nicht und vermittle nichts.
  • Kein Erfolgshonorar. Wer nur bezahlt wird, wenn ein Mangel gefunden wird, findet einen.
  • Transparente Preise vorab. Bei mir: 90 bis 180 Euro pro Stunde brutto, Gesamtkosten ab 750 Euro, schriftliches Angebot vor der Beauftragung. Details unter Was kostet ein Bausachverständiger.
  • Ehrliche Absagen. Ein guter Sachverständiger sagt Ihnen, wenn Ihre Frage kein Gutachten braucht oder wenn ein anderer Fachmann besser passt.

Kurz gesagt

Für Gerichtsgutachten wählt das Gericht aus, dort spielt die öffentliche Bestellung ihre Rolle. Für alles, was Sie selbst beauftragen, also Hauskauf, Baubegleitung, Abnahme, Schimmel und Bauschäden, zählen geprüft nachgewiesene Fachkunde, Unabhängigkeit und eine saubere Dokumentation. Genau das liefere ich.

Fragen dazu? Rufen Sie an unter 0921 16393251 oder schreiben Sie mir über das Kontaktformular. Wenn Sie für Ihren Fall einen öffentlich bestellten Sachverständigen brauchen, sage ich Ihnen das im ersten Gespräch.

Häufige Fragen

Was bedeutet öffentlich bestellt und vereidigt?

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wird von einer Industrie- und Handelskammer nach Paragraf 36 Gewerbeordnung bestellt. Er weist besondere Sachkunde in einem Prüfungsverfahren nach, legt einen Eid ab und wird auf Zeit bestellt. Nach Paragraf 404 Absatz 3 ZPO soll ein Gericht bevorzugt solche Sachverständige auswählen, das ist eine Ordnungsvorschrift und kein Zwang.

Ist ein zertifizierter Sachverständiger vor Gericht anerkannt?

Ein Privatgutachten wirkt im Zivilprozess als qualifizierter Parteivortrag, unabhängig davon, ob es von einem öffentlich bestellten oder von einem zertifizierten Sachverständigen stammt. Den Gerichtsgutachter wählt ohnehin das Gericht selbst aus, und dabei soll es nach Paragraf 404 Absatz 3 ZPO bevorzugt auf öffentlich bestellte Sachverständige zurückgreifen.

Was heißt DEKRA-zertifizierter Bausachverständiger?

Es bedeutet, dass meine Fachkunde von der DEKRA als akkreditierter Zertifizierungsstelle nach der internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 geprüft wurde. Dazu gehören nachgewiesene Berufserfahrung, eingereichte Referenzgutachten, eine Fachprüfung und eine laufende Überwachung. Das Zertifikat ist befristet und muss durch eine Rezertifizierung mit erneuter Gutachtenprüfung bestätigt werden.

Ist die Berufsbezeichnung Bausachverständiger geschützt?

Nein. Die Bezeichnung Bausachverständiger, Baugutachter oder Sachverständiger für Bauschäden ist in Deutschland nicht geschützt, jeder darf sie führen. Deshalb sollten Sie immer nach der konkreten Grundlage fragen: öffentlich bestellt durch welche IHK oder zertifiziert durch welche Stelle nach welcher Norm.

Brauche ich für den Hauskauf einen öffentlich bestellten Sachverständigen?

Nein. Für eine Hauskaufberatung, eine Baubegleitung, eine Bauabnahme oder ein Schimmelgutachten beauftragen Sie den Sachverständigen selbst, und keine Vorschrift verlangt dafür eine öffentliche Bestellung. Entscheidend sind geprüft nachgewiesene Fachkunde, Unabhängigkeit und eine belastbare Dokumentation. Anders liegt es nur, wenn ein Gericht, eine Behörde oder ein Vertrag ausdrücklich einen öffentlich bestellten Sachverständigen fordert.

Woran erkenne ich einen seriösen Bausachverständigen?

An einer nachprüfbaren Qualifikation, an fehlender wirtschaftlicher Verflechtung mit Sanierungsbetrieben, am Verzicht auf Erfolgshonorare, an transparenten Preisen vor der Beauftragung und daran, dass er Ihnen absagt, wenn Sie kein Gutachten brauchen. Wer gleichzeitig begutachtet und saniert, hat ein Interesse am Ergebnis.